Veröffentlicht am Di. 10.09.2024 |
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Ellerau über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Ellerau (Hebesatzsatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) vom
28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) sowie des § 25 des Grundsteuergesetzes vom
07.08.1973 (BGBl. 73 I, S. 965), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 23.05.2024 folgende Satzung für die
Hebesätze der Grundsteuer A und B der Gemeinde Ellerau (Hebesatzsatzung) erlassen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Ellerau erhebt von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz
Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.
§ 2 Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer werden nach § 25 Grundsteuergesetz für die Jahre
2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer für
a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 425 v. H.
b) Grundstücke (Grundsteuer B) auf 425 v. H.
§ 3 Inkrafttreten
Die Hebesatzsatzung der Gemeinde Ellerau tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Diese Satzung hebt die Hebesätze der Grundsteuer A und B aus der Haushaltssatzung
2024 / 2025 vom 10.01.2024 auf.
Gemeinde Ellerau Ellerau, 12.06.2024
Der Bürgermeister gez. Ralf Martens
Hinweise:
Die Hebesatzerhöhung wird in einem gesonderten Bescheid dargelegt, welcher den
Grundsteuerpflichtigen zugeht.
Für die bereits fälligen Grundsteuerraten des Jahres 2024 mit Fälligkeitsdatum 15.02.
und 15.05. ist eine Nachzahlung mit einer gesonderten Fälligkeit zu leisten. Die Raten
15.08. und 15.11.2024 erhöhen sich entsprechend.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes eine
Beschlussfassung über die Festsetzung oder auch die Änderung des Hebesatzes bis zum 30.
Juni eines Kalenderjahres rechtens ist. Ein Vertrauensschutz über die Höhe des Hebesatzes
des Jahres 2024 entsteht somit erst am 1. Juli 2024.
Veröffentlicht am FR. 21.012022 |
Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Ellerau für das Kalenderjahr 2022 2023
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
2022 und 2023
- Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 390 %. 390 %
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 390 %. 390 % - Gewerbesteuer 395 %. 395 %
Die Grundsteuer 2022 ist wie folgt fällig:
1. Zum 15 Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November je zu einem Viertel der Jahressteuer.
2. Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbeitrag zum 1. Juli fällig.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Steuerfestsetzung kann durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Ellerau, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn
Gemeinde Ellerau Der Bürgermeister